Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Anwendung unserer AVLB

1. Allen Angeboten, Verkäufen und Lieferungen liegen diese All gemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) zu Grunde. Unsere AVLB gelten mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der Ware als anerkannt.

2. Diese AVLB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme kann von uns schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungs geschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erhaltene Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich zurückerstattet.

III. Preise

Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise bzw. die vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

IV. Lieferzeiten und Lieferverpflichtungen

1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Lieferfristen und -pflichten ruhen, solange der Käufer mit Verbindlichkeiten im Rückstand ist.

3. Schadenersatzforderungen wegen Lieferverzuges sind aus geschlossen. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Beschaffungsschwierigkeiten bei Produktionsmaterialien und Ersatzteilen für Maschinen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und Verfügungen von letzter Hand befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Sie berechtigen uns außerdem, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten.

4. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder dem Käufer die Anzeige unserer Versandbereitschaft zugegangen ist. Nachträgliche Änderungen des Vertrages verlängern Lieferfristen angemessen.

V. Versand und Verpackung

1. Versand erfolgt ab 380,00 Euro Waren-Nettowert frei Empfangsort bzw. ab 510,00 Euro Waren-Nettowert frei Haus. Wird dieser Waren Nettowert nicht erreicht berechnen wir 11 % Minderwertzuschlag, der den Frachtanteil beinhaltet. Bestellungen unter 150,00 Euro Netto-Auftragswert können nicht angenommen werden.

2. Bei Selbstabholung gewähren wir ab Werk Stützengrün 2% Abholerrabatt.

3. Teillieferungen gelten als selbständige Lieferungen.

4. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer geht jede Gefahr auf den Käufer über, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort bzw. frei Haus.

5. Ware aus Abrufaufträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung des Auftrages abzunehmen.

6. Verpackung wird nicht berechnet. Es sind die in unserem Katalog angegebenen VE zu berücksichtigen. Sonderverpackungen werden in Anrechnung gebracht.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Die Berechnung erfolgt am Tage des Versandes oder der Abholbereitschaft.

2. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum Netto- Kasse fällig.

3. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Für die Dauer des Zahlungsverzuges ist die Geldschuld mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang bei uns.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

3. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmung von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Ab tretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

VIII. Gewährleistung

1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr (Nacherfüllung) durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andern falls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss der Gewähr leistung. Dies gilt auch bei Waren, die als deklariertes Material verkauft worden sind. Die vorstehenden Gewährleistungsfristen gelten nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4).

6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung gemäß Katalog als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

IX. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenso nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

3. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

X. Sonderausstattungen

1. Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen gelten die vereinbarten Liefertermine in Abhängigkeit der Termineinhaltung der Vorlieferer.

2. Kosten für Prägestempel und Siebdruckschablonen sowie Werkzeugkosten für individuelle Kundenwünsche gehen zu Lasten des Auftraggebers.

XII. Absprachen

Mündliche Absprachen, Erklärungen und Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

XIII. Export

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVLB.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Stützengrün.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller ein schließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Änderungen im Sinne des technischen Fortschritts und der Weiterentwicklung der Sortimente vorbehalten.